Privilegierung von Wärmepumpen-Strom (§22 EnFG)

Wer eine Wärmepumpe betreibt, heizt klimafreundlich. Der Staat honoriert diesen Beitrag zur Energiewende: Wärmepumpenbesitzer sind von zwei staatlich festgelegten Umlagen auf ihren Strompreis befreit – der KWKG- und der Offshore-Netzumlage. Geregelt ist diese sogenannte Privilegierung im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in § 22. Zusammen belaufen sich beide Umlagen im Jahr 2025 auf 1,3 Cent pro Kilowattstunde (inkl. Umsatzsteuer).

Voraussetzungen für die Umlagenbefreiung


Die Befreiung gilt für alle Wärmepumpen – neue wie alte Geräte, unabhängig von der Effizienz. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um nach § 22 EnFG von der Privilegierung zu profitieren:

  • Sie betreiben eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe.
  • Die Wärmepumpe ist über einen eigenen, separaten Zähler angeschlossen.
  • Sie gelten nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Kommission.
  • Es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche seitens der EU.
  • Sie bestätigen uns gegenüber, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bedeuten die Offshore-Netzumlage und die KWKG-Umlage?

KWK steht für Kraft-Wärme-Kopplung. KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme – dadurch lässt sich Brennstoff einsparen und klimaschädliche Emissionen lassen sich reduzieren. Betreiber solcher Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag, dessen Kosten gemäß dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucher umgelegt werden. Um zusätzliche Anreize für die Wärmewende zu schaffen, hat die Bundesregierung die KWK-Umlage für Wärmepumpenstrom gesenkt.

Die Offshore-Netzumlage ist seit 2013 Bestandteil des Strompreises für Letztverbraucher. Eingeführt wurde sie ursprünglich, um mögliche Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks abzudecken – etwa bei Verzögerungen beim Netzanschluss an Land. Seit 2019 fließen auch die Kosten für Errichtung und Betrieb der Anbindungsleitungen in die Umlage ein. Um zusätzliche Anreize für die Wärmewende zu schaffen, hat die Bundesregierung die Offshore-Netzumlage für Wärmepumpenstrom gesenkt.

Jetzt Umlagenbefreiung für Wärmepumpe melden

Um Ihnen die Umlagenbefreiung weiterreichen zu können, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen nach § 22 EnFG erfüllt sind. 

*Pflichtfelder

Reduzierung KWKG- und der Offshore-Netzumlage

Reduzierung KWKG- und der Offshore-Netzumlage für 2025 gem. §22 EnFG

Anlagenbetreiber / Kunde

Die elektrische Wärmepumpe wird an folgender Entnahmestelle betrieben:

Nur auszufüllen, wenn die Entnahmestelle von Ihrer Kundenanschrift abweicht.

sofern bekannt, z.B. aus Ihrer letzten Energieabrechnung

Eigenerklärung zur Umlagenprivilegierung für das Jahr 2025

Diese Strommenge wird von der Gemeindewerke Bobenheim-Roxheim GmbH als privilegierte Strommenge an den Netzbetreiber gemeldet. Der Kunde beauftragt die Gemeindewerke Bobenheim-Roxheim GmbH damit, dem zuständigen Netzbetreiber die den Anspruch auf Verringerung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf null (0,00 ct/kWh) betreffenden Informationen mitzuteilen.

Folgende drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Ich versichere, dass:

Mir ist bekannt, dass die vorgenannten Angaben subventionserheblich im Sinne des §264 Abs. 9 des Strafgesetzbuches (StGB) sind und dass ein Subventionsbetrug nach §264 StGB strafbar ist.

Ich bestätige hiermit zudem, dass ich der Gemeindewerke Bobenheim-Roxheim GmbH unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mitteilen werde, wenn ich ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des §3 Nr. 47 EEG 2023 werde oder wenn gegen mich offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen, einschließlich des Zeitpunktes, zu dem diese Änderungen eingetreten sind.

Mitteilungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich in Textform an info@gemeindewerke-boro.de zu melden, sollte:

  • die Wärmepumpe nicht mehr betrieben werden,
  • die separate Messeinrichtung wegfallen (beispielsweise auch, wenn weitere Verbrauchsgeräte oder Erzeugungsanlagen hinter dem Zähler eingebunden werden), oder
  • hinsichtlich der Umstände nach Nr. 1 oder Nr. 2 eine Änderung eintreten.

Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen und bin damit einverstanden, dass meine personenbezogenen Daten zu den Zwecken, in dem Umfang und für die Dauer, die in der Datenschutzerklärung erläutert wurden, erhoben, verarbeitet und gespeichert werden.

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