§ 14a EnWG – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Sie überlegen, künftig eine Wärmepumpe zu nutzen, eine neue Klimaanlage oder einen Stromspeicher einzubauen oder eine Wallbox für Ihr Elektroauto zu installieren? Dann betrifft Sie der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Dieser schreibt vor, dass neu installierte Verbrauchseinrichtungen vom jeweiligen Netzbetreiber steuerbar sein müssen. Was steckt hinter dieser neuen Vorgabe?

Netzüberlastungen verhindern & erneuerbare Energie unterstützen

Um die Klimaziele zu erreichen, soll die Elektrifizierung im Wärme- und Verkehrssektor deutlich schneller voranschreiten. Die Bundesregierung verfolgt deshalb das Ziel, deutlich mehr Elektrofahrzeuge auf die Straße zu bringen und die Nutzung von Wärmepumpen auszubauen. Bis 2030 ist geplant, die derzeit rund 1,8 Millionen E-Autos auf ungefähr 15 Millionen zu erhöhen. Gleichzeitig sollen etwa sechs Millionen Wärmepumpen in Privathaushalten installiert sein und dort umweltfreundlich heizen.

Das ist ein Pluspunkt für Klima und Umwelt – kann jedoch die Stromnetze zunehmend fordern. Durch den zusätzlichen Strombedarf vieler neuer Verbraucher geraten vor allem Niederspannungsnetze an ihre Grenzen, da diese oftmals nicht auf gleichzeitige hohe Leistungsabrufe ausgelegt sind – etwa, wenn Wallbox, Wärmepumpe, Klimagerät und Stromspeicher parallel betrieben werden.

Damit moderne und leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen auch künftig ohne lange Wartezeiten ans Netz gehen können, ist eine sichere Einbindung notwendig. Aus diesem Grund sieht § 14a EnWG vor, dass seit dem 1. Januar 2024 neu installierte Anlagen vom zuständigen Netzbetreiber steuerbar sein müssen.

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Was heißt Steuerung durch den Netzbetreiber?

Um die Netzsicherheit zu gewährleisten, kann der Netzbetreiber die Leistung Ihrer Verbrauchseinrichtungen für kurze Zeit reduzieren. Ihr Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen – eine Grundversorgung bleibt immer bestehen, sodass keine vollständige Abschaltung erfolgt. Bei Überlastung des Netzes wird die Leistung Ihrer Anlage lediglich auf maximal 4,2 kW begrenzt.

Ihre Vorteile

  • Direkter Netzanschluss: Ihre Anlage darf sofort in Betrieb gehen – ohne zusätzliche Wartezeit.
  • Reduzierte Netzentgelte: Sie profitieren finanziell durch geringere Gebühren.
  • Höhere Netzstabilität: Das Netz wird entlastet, und erneuerbare Energie lässt sich flexibler einsetzen.

Welche Anlagen zählen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

Zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gehören alle Geräte mit einer elektrischen Leistung von mehr als 4,2 kW, zum Beispiel:

  • Wallboxen
  • Batteriespeicher
  • Wärmepumpen
  • Klimageräte

 

Die erfreuliche Nachricht: Wallbox, Speicher und Wärmepumpe bleiben weiterhin in Betrieb.

Auch wenn der Netzbetreiber eingreift, werden Ihre Geräte nicht komplett vom Netz getrennt. Für jede Verbrauchseinrichtung in Ihrem Haushalt ist eine Mindestleistung von 4,2 kW vorgesehen. Dadurch kann Ihr Elektroauto weiterhin geladen werden – lediglich mit reduzierter Leistung. Ebenso bleibt die Wärmepumpe während einer temporären Netzbelastung in Betrieb und sorgt weiter für Wärme. Und auch der übliche Haushaltsstrom, etwa fürs Licht oder die Waschmaschine, ist von dieser Regelung nicht betroffen.

Hinweis zu Bestandsanlagen

Wenn Ihre Wärmepumpe, Wallbox, Ihr Speicher oder Ihre Klimaanlage bereits vor dem 1. Januar 2024 installiert wurde, bleibt zunächst alles unverändert. Für Bestandsanlagen gelten Übergangsfristen der Bundesnetzagentur mindestens bis zum 31. Dezember 2028. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen sie jedoch steuerbar sein.

Finanzieller Ausgleich für Sie

Da Ihre Anlagen netzdienlich steuerbar sind, können Sie von reduzierten Netzentgelten profitieren. Abhängig von Anschluss und Verbrauch stehen Ihnen drei Modelle zur Verfügung:

  • Modul 1: Sie erhalten eine jährliche Pauschalvergütung.
  • Modul 2: Ihr Netzentgelt verringert sich prozentual.
  • Modul 3: Ihre Netzentgelte sinken, wenn Sie Ihren Stromverbrauch zeitlich verlagern; dieses Modell kann zusätzlich mit Modul 1 kombiniert werden.

 

Bestehende Anlagen bis 2023 – Bestandsschutz & Übergangsregelungen

Wenn Ihre Anlage bereits vor dem 31. Dezember 2023 installiert wurde, bleibt für Sie zunächst alles unverändert. Für diese Geräte gilt ein Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2028. Eine Handlungspflicht besteht nicht. Sie können jedoch freiwillig in die neuen Abrechnungsmodelle nach § 14a wechseln – vorausgesetzt, Ihre Anlage erfüllt die technischen Anforderungen. Wenden Sie sich hierfür an Ihren Installateur: Er überprüft das Gerät und übernimmt die Anmeldung beim Netzbetreiber. So können Sie in die neue Regelung wechseln und von geringeren Netzentgelten profitieren.

Wichtig: Ein Rückwechsel in die alte Regelung ist nach dem Umstieg nicht mehr möglich.

Möglichkeiten für ältere Bestandsanlagen

Gut zu wissen!

Sie möchten Ihre Anlage in die neue § 14a-Regelung überführen? In der Regel übernimmt Ihr Installateur die Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Sollte Ihre Anlage noch nicht erfasst sein, können Sie die Registrierung auch selbst über unser Netzkundenportal durchführen.

Antworten auf häufige Fragen

Die Regelungen der Bundesnetzagentur gelten seit dem 1. Januar 2024. Hier können Sie die Regelung nachlesen:
www.bundesnetzagentur.de

Anlagen, für die keine Steuerungsvereinbarung besteht, sind dauerhaft von den neuen §14a-Regelungen ausgenommen. Sie können jedoch freiwillig eine Vereinbarung zur netzdienlichen Steuerung abschließen.

Erhalten Sie bereits eine Netzentgeltreduzierung für Ihre Anlage, gelten die bestehenden Regelungen übergangsweise bis zum 31. Dezember 2028 weiter. Anschließend sollen die neuen Bestimmungen Anwendung finden.

Nein, bei Haushaltsstrom sind Drosselungen nicht zulässig.

Alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen werden gleichbehandelt. Das bedeutet: Eine Wallbox wird nicht bevorzugt oder später gedrosselt als eine Wärmepumpe – auch wenn die Folgen, besonders im Winter, unterschiedlich ausfallen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Geräte über einen separaten Zähler angeschlossen sind oder nicht.

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