§ 14a EnWG – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Sie überlegen, künftig eine Wärmepumpe zu nutzen, eine neue Klimaanlage oder einen Stromspeicher einzubauen oder eine Wallbox für Ihr Elektroauto zu installieren? Dann betrifft Sie der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Dieser schreibt vor, dass neu installierte Verbrauchseinrichtungen vom jeweiligen Netzbetreiber steuerbar sein müssen. Was steckt hinter dieser neuen Vorgabe?
Netzüberlastungen verhindern & erneuerbare Energie unterstützen
Um die Klimaziele zu erreichen, soll die Elektrifizierung im Wärme- und Verkehrssektor deutlich schneller voranschreiten. Die Bundesregierung verfolgt deshalb das Ziel, deutlich mehr Elektrofahrzeuge auf die Straße zu bringen und die Nutzung von Wärmepumpen auszubauen. Bis 2030 ist geplant, die derzeit rund 1,8 Millionen E-Autos auf ungefähr 15 Millionen zu erhöhen. Gleichzeitig sollen etwa sechs Millionen Wärmepumpen in Privathaushalten installiert sein und dort umweltfreundlich heizen.
Das ist ein Pluspunkt für Klima und Umwelt – kann jedoch die Stromnetze zunehmend fordern. Durch den zusätzlichen Strombedarf vieler neuer Verbraucher geraten vor allem Niederspannungsnetze an ihre Grenzen, da diese oftmals nicht auf gleichzeitige hohe Leistungsabrufe ausgelegt sind – etwa, wenn Wallbox, Wärmepumpe, Klimagerät und Stromspeicher parallel betrieben werden.
Damit moderne und leistungsstarke Verbrauchseinrichtungen auch künftig ohne lange Wartezeiten ans Netz gehen können, ist eine sichere Einbindung notwendig. Aus diesem Grund sieht § 14a EnWG vor, dass seit dem 1. Januar 2024 neu installierte Anlagen vom zuständigen Netzbetreiber steuerbar sein müssen.